Unsere Satzung

Satzung

der Forstbetriebsgemeinschaft Rhein-Sieg

(rechtsfähiger Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb) in Siegburg, Rhein-Sieg-Kreis, vom 14.11.1973

1. Änderung vom 30.08.1982
2. Änderung vom 14.05.1996
3. Änderung vom 26.03.2020

§ 1 Name und Sitz
Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen „Forstbetriebsgemeinschaft Rhein- Sieg“. Sie hat ihren Sitz in Sankt Augustin.
Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach § 16 Bundeswaldgesetz (BWaldG vom 02.05.1975, BGB1. I 1975 S. 1037, in der jeweils geltenden Fassung) und ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB. Die Forstbetriebsgemeinschaft ist korporatives Mitglied des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e V.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldgrundstücke zu verbessern. Die Wohlfahrtswirkungen des Waldes sollen dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Sie hat folgende Aufgaben (Maßnahmen):
a) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz der Forsterzeugnisse;
b) Sicherung planmäßiger, forstfachlicher Hilfe der Mitglieder durch Abschluss eines Vertrages mit der Forstbehörde zur Übernahme des Betriebsvollzuges oder wesentlicher Teile davon.
c) Abstimmung der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
d) Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
e) Bau und Unterhaltung von Wegen;
f) Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
g) Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Buchstaben b – d zusammengefassten Maßnahmen;
h) Aufstellung von Betriebsplänen oder Betriebsgutachten mit Abstimmung auf die Belange der einzelnen Mitglieder und der Gemeinschaft;
i) Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial, Düngemitteln und Forstschutzmitteln usw.;
j) Einstellung oder Vermittlung von Waldarbeitern zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft unterscheidet ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Die Forstbetriebsgemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldflächen oder von zur Aufforstung bestimmten Grundstücken als ordentliche Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand; gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Beruht die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an einem Grundstück, so ist sie vererblich; sie kann zusammen mit dem Grundstück durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden. Wird sie bei der Veräußerung des Grundstücks nicht auf den Erwerber übertragen, hat dieser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Das gleiche gilt für den Erwerber eines Teiles der angeschlossenen Waldfläche eines Mitgliedes.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Mitgliedschaft auf einem vererbten oder übertragenen Nutzungsverhältnis an dem angeschlossenen Grundstück beruht.
(5) Die Forstbetriebsgemeinschaft kann Freunde und Förderer als Mitglieder aufnehmen.
(6) Die Forstbetriebsgemeinschaft kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Über die Aufnahme (5) und Ernennung (6) beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit der Veräußerung oder dem sonstigen Verlust des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche, es sei denn, dass sie mit der Grundfläche auf den Rechtsnachfolger übertragen worden ist.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand beendet werden. Die Kündigung der ordentlichen Mitgliedschaft ist frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres seit Beitritt zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
(3) Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
(4) Zur Abwendung unbilliger Härten sollen ausscheidenden, ordentlichen Mitgliedern Sondereinlagen, die sie über die gemeinschaftlichen Beiträge und Umlagen hinaus für die Beschaffung von Maschinen und anderen forstlichen Einrichtungen eingezahlt haben, entsprechend dem Verkehrswert des betreffenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens erstattet werden. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
a. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
b. die Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu benutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen, an den sonstigen Vorteilen, die die Forstbetriebsgemeinschaft ihren Mitgliedern bietet und an den Erträgen teilzuhaben;
c. Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Forstbetriebsgemeinschaft zu machen;
d. die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, die` Pläne für Einzelaufgaben und das Mitgliederverzeichnis einzusehen;
e. sich bei Auferlegung einer Vertragsstrafe durch den Vorstand zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu wenden.
(2) Durch die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft bleiben die Rechte der Einzelnen, ihre Grundstücke zu veräußern, sie zu belasten oder über sie anderweitig zu verfügen, unberührt.
(3) Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft notwendigen Daten können durch die Forstbetriebsgemeinschaft in Dateien gespeichert und bearbeitet werden. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten;
b) Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, auf ihren zum Zusammenschluss gehörenden Grundstücken im Rahmen des Zumutbaren zu dulden;
c) Umlagen und Beiträge fristgerecht zu entrichten;
d) das Eigentum der Forstbetriebsgemeinschaft schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen;
e) alle anfallenden Schwachhölzer außer dem Eigenbedarf, der Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anzudienen und zu diesem Zweck fristgerecht bereitzustellen.
(2) Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 6 Abs 1 genannten Pflichten, so kann der Vorstand eine Vertragsstrafe bis zu 100,00 Euro verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vertragsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Vertragsstrafe aufheben oder mindern.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. Grundsätze der Geschäftsführung,
4. Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen,
5. die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten,
6. die Aufnahme von Darlehen für den Verein,
7. die Genehmigung des Haushaltsplanes der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
8. die Verwendung von Erträgen und Erlösen,
9. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Forstbetriebsgemeinschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
10. die Änderung der Satzung,
11. Anträge auf Aufnahme in Fällen der Ablehnung durch den Vorstand sowie über die Aufnahme fördernder Mitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
12. den Ausschluss von Mitgliedern,
13. die Verhängung von Vertragsstrafen in Berufungsfällen,
14. die Auflösung des Vereins.

§ 9 Vorsitz, Einberufung, Niederschrift
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr – möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres – einzuberufen. Er muss sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und evtl. ortsüblich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.
(3) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Tag der Versammlung,
2. Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,
3. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
4. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
5. die Tagesordnung,
6. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Stimmen und Mehrheitsverhältnisse
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, bei Waldbesitz über 50 ha eine Zweitstimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschIießt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Grundsätze der durchzuführenden Aufgaben sowie über gemeinsame Verkaufsregeln bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens vier Fünftel der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung.
(5) Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht oder durch ein Familienmitglied vertreten Iassen, das jedoch auch damit nicht über mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen der Forstbetriebsgemeinschaft verfügen darf.
(6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein oder ein Verfahren gegen ihn betrifft.(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. ln diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und den Beisitzern (Ortsvertrauensleuten).
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(3) Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen. Die Einladungsfrist soll in der Regel drei Tage betragen.
(4) Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Tag der Sitzung,
2. Namen der Anwesenden,
3. die Art der Einladung und Einladungsfrist,
4. die Tagesordnung,
5. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Forstbetriebsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben,
2. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind,
3. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen,
4. Beschluss über Aufnahmeanträge,
5. Beschluss über schriftliche Abstimmungen,
6. Verhängung von Vertragsstrafen.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Forstbetriebsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtIich. Sie haben außerdem insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. Überwachung der Geschäftsführung der Forstbetriebsgemeinschaft.
(3) Der Geschäftsführer hat die Aufgabe:
Geschäftsführung der Forstbetriebsgemeinschaft
(4) Der Schatzmeister hat die Aufgaben:
1. Vermögensverwaltung der Forstbetriebsgemeinschaft und Anweisung von Zahlungen,
2. buchmäßige Erfassung aller Kassenvorgänge und Belegsammlungen (Führung der Kassengeschäfte).
Die Aufgaben des Geschäftsführers und des Schatzmeisters können von einer Person wahrgenommen werden.

§ 13 Ehrenamt, Ersatz von Aufwendungen
(1) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.
(2) Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die Forstbetriebsgemeinschaft entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.
(3) Für den Geschäftsführer kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung festsetzen.

§ 14 Finanzierung der Aufgaben
Die Forstbetriebsgemeinschaft finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, Anteilseinlagen, sonstige Entgelte und durch staatliche Beihilfen.

§ 15 Rechnungslegung, Entlastung
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben möglichst binnen acht Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten.
(2) Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.

§ 16 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Auflösung
(1) lm Falle der Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
(2) Ist hierüber kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vermögen der Forstbetriebsgemeinschaft den ordentlichen Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.

§ 18 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten der Mitglieder und Vertragspartner der Forstbetriebsgemeinschaft verarbeitet.

(2) Die Forstbetriebsgemeinschaft darf aufgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO beim Beitritt (Aufnahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Mitgliedschaft nur solche Daten von ihren Mitgliedern erheben, die für die Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Forstbetriebsgemeinschaft durch den Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind. Damit dürfen alle Daten erhoben werden, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder (wie etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum, ferner Bankverbindung, Bankleitzahl, Kontonummer und Steuernummer) notwendig sind. Nur Ausnahmsweise kann die Forstbetriebsgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO Daten für einen anderen Zweck als zur Verfolgung eigener Vereinsziele und zur Mitgliederbetreuung und – verwaltung erheben, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse daran hat und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Mitglieder überwiegen. Berechtigt in diesem Sinne ist jeder Zweck, dessen Verfolgung nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

(3) Die Forstbetriebsgemeinschaft informiert bei Erhebung der personenbezogenen Daten die betroffene Person nach Art. 13 DSGVO durch Zurverfügungstellung ihrer Datenschutzerklärung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Siegburg am 14.11.1973 einstimmig beschlossen.

Unterschriften:

gez. Dr Jakobs              
gez. Zettelmeyer
gez. Heister                         
gez. Ludwig Tritz
gez. Neff, Ludwig               
gez. Neff, Josef
gez. Sommerhäuser